Satzung der Wirtschaftsgemeinschaft Schönberg e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsgemeinschaft Schönberg e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Schönberg und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Schönberg und ihr Einzugsgebiet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der gemeindlichen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen (wie z. B. Verkaufsoffene Sonntage, Marktfest, Herbstmarkt usw.) das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde und deren Einzugsgebiet haben. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eine Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem Mitglied des Vorstands maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge bzw. Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der Ausschuss

§ 6 Vorstand

Der Vorstand zählt bis zu 15 Mitglieder und besteht aus: a) dem Ersten Vorsitzenden b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem 1. und 2. Kassier e) bis zu 10 Vorstandsmitgliedern Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mind. Jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mind. zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses, b) Entlastung des Vorstandes, c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, d) Die Beschlussfassung über den Etat, e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft, f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung, h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins, i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zu Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Schönberg mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde verwendet werden muss.